Parkkonzession
- Parkkonzessionen in Belgien
- Parkkonzessionen in Dänemark
- Parkkonzessionen in Deutschland
- Parkkonzessionen in Frankreich
- Parkkonzessionen in Großbritannien
- Parkkonzessionen in Luxemburg
- Parkkonzessionen in den Niederlanden
- Parkkonzessionen in Österreich
- Parkkonzessionen in Polen
- Parkkonzessionen in Schweden
- Parkkonzessionen in der Schweiz
- Parkkonzessionen in Tschechien
Parkkonzessionen in Belgien

- Parken auf für Menschen mit Behinderungen reservierten Parkplätzen. Sie sind mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet.
- Gebührenfrei parken wo ansonsten Parkgebühr verlangt wird. Da dies durch die Lokalbehörden entschieden wird, sollte man das vor Ort überprüfen und entsprechend den örtlichen Festlegungen handeln.
- Ohne Zeitbegrenzung dort zu parken, wo das Parken zwar gebührenfrei doch zeitlich befristet ist (blaue Zonen).
Einige Parkplätze und Parkhäuser gestatten es bei Auslage der Behindertenparkkarte gebührenfrei auf mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Parkbuchten zu parken. Das ist jedoch eine Entscheidung des Betreibers. Deshalb sollte man vor Ort auf die Ausschilderung achten oder die Angestellten danach fragen.
An Parkautomaten sind Inhaber von Behindertenparkkarten durch lokale Bestimmung überwiegend von der Zahlung von Parkgebühren ausgenommen werden. (Außer in den Kommunen Alter, Ber¬lare, Blankenberge, Knokke-Heist, De Haan, Middelkerke, Oostende, Tongeren und Wavre)
Nicht gestattet ist:
- Dort zeitlich befristet zu parken, wo es allgemein verboten ist.
- Fußgängerzonen zu befahren oder in ihnen zu parken.
Parkkonzessionen in Dänemark
Mit der Europäischen Behindertenparkkarte, beziehungsweise dem deutschen blauen Parkausweis für Menschen mit Behinderungen werden in Dänemark allgemein folgende Parkerleichterungen zugestanden:
- Bis zu 15 Minuten zu parken, wo dies ansonsten verboten ist
- Bis zu 15 Minuten in Be- und Entladebereichen parken
- Bis zu 15 Minuten in für den Lieferverkehr freigegebenen Fußgängerzonen zu parken
- Bis zu einer Stunde zu parken wo dies ansonsten nur für dreißig Minuten gestattet ist.
- Zeitlich unbefristet zu parken, wo dies ansonsten nur über eine, zwei oder drei Sunden gestattet ist.
- Auf mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten "Behindertenparkplätzen" zeitlich unbefristet parken
ACHTUNG: Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen oder an Parkautomaten darf im Allgemeinen zeitlich unbefristet geparkt werden, wenn die Parkscheibe mit der Ankunftszeit ausliegt und der Höchstbetrag bezahlt wurde.
An den Parkautomaten in den Städten Aalborg, Arhus, Gudhjem, Hillerød, Kolding, København, Næstved, Odense, Randers, Silkeborg, Skagen, Svendborg und Vejle ist das Parken gebührenfrei. Hier ist nur eine Parkscheibe mit der Ankunftszeit auszulegen.
Besser nachfragen: Die Kommunen haben relativ weiten Spielraum beim Festlegen von Parkregelungen sowie der Befreiung von Menschen mit Behinderungen davon. Im Zweifelsfall also besser bei der Polizei nachfragen.
UND AUCH DAS ist zu beachten: An Stellen, die mit „Stopforbud“ oder „Datostop“ gekennzeichnet sind, wird auch kurzzeitiges Parken von Menschen mit Mobilitätseinschränkung nicht toleriert.
Parkkonzessionen in Deutschland
Inhaber von Behindertenparkkarten sowie jene Fahrzeugführerin / Fahrzeugführer, welche diese Personen befördern dürfen in Deutschland:
- auf Behindertenparkplätzen parken
- bis zu drei Stunden an Stellen parken, an denen das eingeschränkte Halteverbot (Zeichen 286 StVO) angeordnet ist, und in Bereichen des Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO)
- im Bereich eines Zonehalteverbotes (Zeichen 290 StVO), in dem durch Zusatzschild das Parken zugelassen ist, die erlaubte Parkzeit überschreiten.
- Über die zugelassene Zeit hinaus an Stellen parken, welche durch die Zeichen „Parkplatz“ (Zeichen 314 StVO) oder „Parken auf Gehwegen“ (Zeichen 315 StVO) gekennzeichnet sind und für die durch Zusatzschild eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist.
- Ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung an Parkuhren und bei Parkscheinautomaten parken.
- Über einen Zeitraum von bis zu drei Stunden auf Parkplätzen von Anwohnern parken
- Fußgängerzonen, in denen das Be- und Entladen für eine bestimmte Zeit freigegeben ist, in diesen Zeiten zu befahren und dort innerhalb dieser Zeiten zu parken.
- In verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325 (StVO) außerhalb der gekennzeichneten Flächen parken, wenn damit der durchgehende Verkehr nicht behindert wird.
ACHTUNG
- diese Konzessionen werden nur für den Fall eingeräumt, dass in zumutbarer Entfernung keine andere Parkmöglichkeit besteht.
- Die höchstzulässige Parkzeit im Rahmen dieser Parkkonzessionen beträgt 24 Stunden.
- Parkregelungen in Parkhäusern werden von den Betreibern der Parkhäuser festgelegt. Sie können von den hier genannten Parkkonzessionen abweichen. Achten Sei auf die Hinweise vor Ort.
Weiterhin ist zu beachten:
- Die Behindertenparkkarte berechtigt nicht, an Stellen zu halten oder gar zu parken, an denen dies nach Paragraph 12 der StVO unzulässig ist. Dies gilt insbesondere innerhalb der durch das Zeichen 283 (Halteverbot) gekennzeichneten Strecken.
- Während des Parkens ist die Behindertenparkkarte gut sichtbar im Kraftfahrzeug auszulegen sowie zuständigen Personen, zusammen mit der schriftlichen Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen, zur Prüfung auszuhändigen.
- Beim Parken im eingeschränkten Halteverbot (Zeichen 286 StVO), im Bereich des Zonenhalteverbots (Zeichen 290 StVO) sowie auf Anwohnerparkplätzen ist die Ankunftszeit durch Einstellung auf einer Parkscheibe (Paragraph 13 Abs. 2 Nr. 2, Bild 291 StVO) nachzuweisen.
In allen Fällen da für Inhaber von Behindertenparkkarten eine längere als die vorgeschriebene Parkzeit erlaubt wird, ist die Ankunftszeit auf der Parkuhr einzustellen und diese auszulegen.
Diese Informationen wurden nach öffentlich zugänglichen Unterlagen zusammengestellt. Wir haben uns bemüht, zuverlässig zu recherchieren und können jedoch für eventuelle Fehler, andere Auslegungen, abweichende Regelungen in einzelnen Kommunen oder inzwischen neu getroffenen Festlegungen keine Verantwortung übernehmen.
Parkkonzessionen in Frankreich
Inhaber von Behindertenparkkarten dürfen parken:
- Auf mit dem Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet Parkflächen entlang der Straßen und auf Parkplätzen. Das gilt ebenso wenn sich am Parkverbotszeichen ein Zusatzschild mit der Aufschrift "Sauf G.I.C. - G.I.G." befindet.
Obwohl es ein nationales System von Parkkonzessionen gibt, können die tatsächlichen Konzessionen regional verschieden sein. Eventuell ist es möglich:
- bei Auslegen der Behindertenparkkarte im öffentlichen Verkehrsraum an Stellen wo Parkgebühren verlangt werden, gebührenfrei zu parken. Dazu sollte man sich vor Ort anhand der Ausschilderung informieren oder bei der Polizei erkundigen.
- Ohne zeitliche Befristung auf Parkflächen zu parken wenn das Parken ansonsten gebührenfrei aber zeitlich befristet ist.
Auch mit einer Behindertenparkkarte sollte nicht:
- Entlang von Straßen geparkt werden in denen es grundsätzlich verboten ist.
- Fußgängerzonen befahren oder in ihnen geparkt werden.
Parkkonzessionen in Großbritannien
Inhabern von Behindertenparkkarten wird hier zugestanden:
- Auf für Menschen mit Behinderungen reservierten Parkplätzen zu parken. Diese sind in der Regel durch gelbe Linien und das Rollstuhl-Symbol, beziehungsweise mit der Aufschrift "Disabled" / "Disabled only" / "Dis¬abled badge holders only" / "Blue badge holders only" gekennzeichnet.
- Bis zu sechs Stunden dort zu parken wo das Parken zeitlich befristet ist.
- in England und Wales bis zu drei Stunden und ohne Zeitbegrenzung in Schottland an Stras¬sen mit einfacher oder doppelter gelber Linie parken insofern der Bereich nicht als Lade- oder Entladezone ausgewiesen ist.
- Bis zu zwei Stunden in verkehrsberuhigten Zonen (ZTL area) zu parken
- Nach örtlicher Erlaubnis Fußgängerzonen zu befahren und dort zu parken (wird durch Ausschilderung vor Ort angezeigt)
Nicht erlaubt ist:
- Dort zu parken wo das Parken allgemein verboten ist. Das betrifft die "red routes" ebenso wie die mit der Aufschrift "keep clear" markierten Stellen oder Straßenabschnitte an welchen Kegle mit der Aufschrift "no waiting" aufgestellt sind.
- Auf mit dem Rollstuhl-Symbol gekennzeichneten Flächen zu parken wen diese außerdem mit einem Schild gekennzeichnet sind, auf welchem ein Name oder ein Kfz-Kennzeichen vermerkt ist.
Die Ausnahmeregelungen für behinderte Autofahrer gelten nicht auf Privatstraßen, den Straßen einiger britischer Flughäfen und im Stadtzentrum von London. In den Stadtteilen City of London, Westminster, Kensington, Chelsea und eines Teiles von Camden gibt es auch für körperbehinderte Autofahrer keine Parkkonzessionen.
In allen Fällen da für Inhaber von Behindertenparkkarten eine längere als die vorgeschriebene Parkzeit erlaubt wird, ist die Ankunftszeit auf der Parkuhr einzustellen und diese auszulegen.
Parkgebühren sind, dort wo sie verlangt werden, zu bezahlen.
(Achten Sie an Parkautomaten [park meter] auf den Text, häufig werden Inhaber von Behindertenparkkarten vom Zahlen einer Parkgebühr ausgenommen. In Parkhäusern wird das auf den Informationstafeln erklärt)
In Großbritannien wird der Missbrauch einer Behindertenparkkarte mit einer Strafgebühr von 1.000 Britischen Pfund geahndet.
Diese Informationen wurden nach öffentlich zugänglichen Unterlagen zusammengestellt. Wir haben uns bemüht, zuverlässig zu recherchieren und können jedoch für eventuelle Fehler, andere Auslegungen, abweichende Regelungen in einzelnen Kommunen oder inzwischen neu getroffenen Festlegungen keine Verantwortung übernehmen.
Parkkonzessionen in Luxemburg
In Luxemburg gibt es außer der Möglichkeit, mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnete Park¬plätze nutzen zu dürfen, keine weitere Ausnahme vom allgemeinen Verkehrsrecht für Inhaber von Behindertenparkkarten.
Besonders ist zu beachten, dass hier ein Überschreiten der vorgeschriebenen Parkzeit auch für Autofahrer mit Behindertenparkkarte nicht gestattet ist.
Parkkonzessionen in den Niederlanden
Auch in den Niederlanden gilt, dass Zufahrten, Anfahrten für Feuerwehr und andere Notdienste nicht verstellt werden dürfen und auch das kurzzeitige Parken dann verboten ist, wenn durch das Abstellen des Fahrzeuges eine Verkehrsgefährdung entsteht oder entstehen kann.
Inhabern von Behindertenparkkarten werden in den Niederlanden allgemein folgende Parkkonzessionen zugestanden:
- auf einem öffentlichen Parkplatz zu parken. Dabei können jedoch Parkgebühren anfallen (siehe weiter unten) und es darf, im Unterschied zu Deutschland, auch nicht zeitlich befristet auf Flächen geparkt werden, die individuell vergeben wurden (mit der Zulassungsnummer eines Fahrzeuge oder dem Zusatzschild " Vergunninghouders " gekennzeichnet)
- auf einem allgemeinen mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Behindertenparkplatz parken. Dabei können ebenfalls Parkgebühren anfallen (siehe weiter unten)
- außerhalb von gekennzeichneten Parkbuchten zeitlich unbefristet zu parken, wenn für die Parkflächen die Parkzeit begrenzt ist.
- in "blauen Zonen" (blauer Strich zeigt zeitliche Befristung der Parkzeit an) über die doppelte Zeit der auf dem Schild angegebenen Parkzeit zu parken.
Bei Verwendung einer Parkscheibe kann bis zu 3 Stunden geparkt werden:
- außerhalb von Parkbuchten in einem Wohngebiet
- an Orten an denen es keine Parkplätze gibt
- an Straßenabschnitten mit gelber gestrichelter Linie (bei durchgehender gelber Linie herrscht generell Parkverbot).
Park man das Fahrzeug in einer Garage oder auf einem geschlossenen Parkplatz, sollte man die Parkgebühr immer bezahlen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug auf einem Behindertenparkplatz abgestellt ist oder nicht.
In den Niederlanden legen die Kommunen fest, ob auf Behindertenparkplätzen, die sich auf gebührenpflichtigen Anlagen befinden, Parkgebühr entrichtet werden muss oder nicht. Dazu gibt es Internet Übersichten. Hier können Sie diese als Excel- oder PDF-Dateien nach Provinzen geordnet einsehen. Die Gebührenordnungen können sich auch kurzfristig ändern. Deshalb ist dazu zu raten, sich kurz vor der Reise über die geltenden Gebührensätze zu informieren.
Für das Verständnis sollten Sei folgende Abkürzungen verstehen:
Bet. Op BP = Bezahlen auf gebührenpflichtigen Parkplätzen
Bet. Op GP = Bezahlen auf Behindertenparkplätzen
Max tijd = längste Parkzeit
- Denthe
- Flevoland
- Friesland
- Gelderland
- Groningen
- Limburg
- Noord Brabant
- Noord Holland
- Overijssel
- Utrecht
- Zeeland
- Zuid Holland
Ist der Text der angeführten Ausnahmen oder Besonderheiten (Bijzonderheden) wegen geringer Sprachkenntnis nicht ausreichend, sollte man vor Ort die Polizei oder die Parkaufsicht (Parking Police) fragen
Parkkonzessionen in Österreich
Inhaber einer Behindertenparkkarte dürfen in Österreich:
- Auf mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet Parkflächen parken.
Zum Ein- oder Einsteigen und zum Ein- oder Ausladen der für die gehbehinderte Person nötigen Behelfe (z.B.) ein Rollstuhl) halten:
- an Straßenstellen an welchen ein Halte und Parkverbot gilt
- in zweiter Spur
Parken:
- an Straßenstellen für die ein Parkverbot gilt
- in einer Kurzparkzone ohne zeitliche Beschränkung
- in Fußgängerzonen innerhalb jener Zeit, da für diese eine Ladetätigkeit möglich ist.
In Kurzparkzonen darf ohne Entrichtung von Parkgebühr oder ohne das Anbringen einer Parkscheibe geparkt werden.
Mit Rollstuhlsymbol gekennzeichnete Parkflächen dürfen nicht belegt werden wenn diese außerdem durch eine Tafel mit einem Kfz-Kennzeichen oder einem Namen als persönlich zugewiesen gekennzeichnet sind.
Parkkonzessionen in Polen
Inhaber von Behindertenparkkarten wird in Polen zugestanden:
- Auf Parkflächen zu parken, die mit dem Rollstuhl-Symbol speziell für Inhaber von Behindertenparkkarten reserviert sind.
- Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen gebührenfrei und ohne Zeitbegrenzung zu parken.
- Insofern damit der fließende Verkehr nicht beeinträchtigt oder wichtige Zufahrten verstellt werden an jeder Straßenseite zu parken, wenn dies dort lediglich auf Tage mit geradem oder ungeradem Datum beschränkt ist.
Nicht zulässig ist:
- Dort zu parken wo das Parken insgesamt verboten ist
- In Fußgängerzonen zu fahren oder dort zu parken insofern dies nicht durch örtliche Genehmigung und Ausschilderung ausdrücklich erlaubt ist.
Für Parkhäuser gibt es keine Parkkonzessionen für Inhaber von Behindertenparkkarten.
Parkkonzessionen in Schweden
Inhaber von Behindertenparkkarten wird zugestanden:
- Auf den mit dem Rollstuhl-Symbol gekennzeichneten Parkflächen zu parken.
- Unter der Voraussetzung, das es dadurch nicht zu Störungen im Straßenverkehr kommt oder wichtige Zufahrten zugeparkt werden, im Straßenbereich bis zu drei Stunden zu parken wenn dort das Parken allgemein verboten ist.
- Für die Dauer von bis zu drei Stunden zu parken wo ansonsten im gebührenfreien Parkbereich die Parkzeit auf weniger als drei Stunden begrenzt ist.
- Bis zu 24 Stunden lang dort zu parken wo ansonsten die Parkzeit auf mehr als drei Stunden befristet ist.
- Über eine Zeit von bis zu drei Stunden in Fußgängerzonen im gebührenfreien Parkbereich zu parken.
Möglich ist, gebührenfrei zu parken, wo ansonsten Parkgebühren verlangt werden. Die Entscheidung dazu trifft die Kommune oder der Eigentümer. Man muss sich also vor Ort darüber informieren.
Im Allgemeinen müssen in Schweden Parkgebühren im vollen Umfang bezahlt werden insofern diese Pflicht nicht durch örtliche Erlaubnis aufgehoben ist.
Parkkonzessionen in der Schweiz
Inhaber von Behindertenparkkarten wird in der Schweiz zugestanden:
- Auf für Inhaber von Behindertenparkkarten reservierten Parkflächen zu parken. Diese sind mit dem Rollstuhlsymbol sowie einer gelben Linie gekennzeichnet.
- An den Straßen mit allgemeinen Parkverbot, in der roten Zone und in verkehrsberuhigten Zonen /ZTL) bis zu zwei Stunden zu parken. Dazu sollte die örtliche Ausschilderung beachtet werden.
- Bis zu vier Stunden an Stellen zuparken wo das Parken auf 20 Minuten und mehr begrenzt ist oder in der Blauen Zone.
- Bis zu sechs Stunden dort zu parken, wo das Parken zeitlich befristet ist
- Auf öffentlichen Parkboxen mit Parkuhr über die zulässige Parkzeit hinaus zu parken. Dabei ist die Mindestparkgebühr zu entrichten. Auf Parkflächen von Privatunternehmen gilt diese Regelung nicht.
- Im Bedarfsfalle Fußgängerzonen zu befahren und dort zu parken.
An Stellen wo das Parken bis lediglich 20 Minuten gestattet ist, ist die vorgeschriebene Parkzeit einzuhalten.
Nicht erlaubt ist:
- Auf mit dem Rollstuhlsymbol gekennzeichneten Flächen zu parken wenn diese zugleich mit dem Namen einer Person oder einem Kfz-Kennzeichen ausgeschildert sind.
- Dort zu parken wo das Parken verboten ist.
Parkgebühren müssen im vollen Umfang bezahlt werden.
In allen Fällen da für Inhaber von Behindertenparkkarten eine längere als die vorgeschriebene Parkzeit erlaubt wird, ist die Ankunftszeit auf der Parkuhr einzustellen und diese auszulegen.
Die Parkkonzessionen in Parkhäusern werden von den Betreibern festgelegt. Hier wäre auf die Ausschilderung zu achten, beziehungsweise die Mitarbeiter des Parkhauses zu fragen.
Diese Informationen wurden nach öffentlich zugänglichen Unterlagen zusammengestellt. Wir haben uns bemüht, zuverlässig zu recherchieren und können jedoch für eventuelle Fehler, andere Auslegungen, abweichende Regelungen in einzelnen Kommunen oder inzwischen neu getroffenen Festlegungen keine Verantwortung übernehmen.
Parkkonzessionen in Tschechien
Fahrzeuge von Inhabern der Europäischen Behindertenparkkarte dürfen auf den mit dem Rollstuhl-Symbol gekennzeichneten Parkflächen abgestellt werden.
Parkplätze, welche zusätzlich mit den Zahlen eines Nummernschildes wurden privat vergeben und dürfen nicht, auch nicht kurzzeitig, benutzt werden.
In den Blauen Zonen (Anwohnerparkflächen der Innenstadt) kann zum Ein - und Aussteigen gehalten werden. Das Parken ist nicht gestattet.
Fußgängerzonen dürfen nur befahren werden, wenn dies durch ein entsprechendes Zusatzschild gestattet wird.
Für das Parken auf gebührenpflichtigen Parkflächen müssen auch Inhaber von Behindertenparkkarten die vorgeschriebene Parkgebühr entrichten sowie die erlaubte Parkzeit einhalten. Ausnahmen davon werden mittels Zusatzschild angezeigt.

