TIPPS: Probleme der Reise

Wer eine Reise unternimmt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass es dabei trotz aller Vorbereitung auch zu Problemen und Ärgernissen kommen kann. Wichtig ist jedoch erst einmal, sich gründlich auf die Reise oder den Urlaub vorzubereiten und auf mögliche Schwierigkeiten, eingestellt zu sein. Dazu sollte man sich auch unsere „Tipps: Vor der Reise“ ansehen und vor allem daran denken, Ausweisunterlagen und Verträge sicher aufzubewahren, beziehungsweise von ihnen vor der Abfahrt Kopien anzufertigen, die von den Originalen getrennt und sicher mitgeführt werden.

Nach diesem Hinweis sollen jetzt ein paar Ratschläge dazu  angeführt werden, wie man sich im Falle von Schwierigkeiten und Problemen verhalten sollte, und wo man eventuell weiteren Rat und Hilfe findet. Alle diese Tipps wurden gründlich recherchiert, sie sind jedoch lediglich als Hinweise gedacht und rechtlich völlig unverbindlich. Auch im Reiserecht kommt es stets auf die Situation im Einzelfall an. So können diese Hinweise lediglich so etwas wie ein „roter Faden“ zur Hilfe im Einzelfall sein.

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EC-Karte / Kreditkarte verloren

Egal ob die Karte gestohlen oder man sie nur verlegt hat: Jetzt zählt jede Sekunde. Die Karte muss sofort gesperrt werden, denn erst ab der Sperrung ist Ihr Konto geschützt. Ab der Sperrung haftet in der Regel Ihre Bank für weitere Verluste. Also Sperren und Zeitpunkt der Sperrung notieren. Zum Verlust sollte nach der Sperrung eine Anzeige bei der Polizei vor Ort vorgenommen werden.

Dazu gibt es den allgemeinen Sperrnotruf =  116 116 / +49 116 116

EC-Karten können ebenfalls über die Rufnummer = 01805 021 021 / +49 01805 021 021 gesperrt werden.  Bei der Sperrung benötigt man die Kontonummer und die Bankleitzahl.

Neben dem allgemeinen Sperrnotruf gibt es bei Kreditkarten Notrufnummern der einzelnen Anbieter. Diese muss man also dort erfragen. Beim Sperren der Kreditkarte muss die Kartennummer angegeben werden. Informationen zu Sperrnummern weiterer Kreditkarten gibt es im Internet bei „Kartensicherheit„.

Hier kann auch ein Infopass im Kartenformat herunter geladen werden, der die wichtigsten Sperrrufnummern enthält.

Wegen Ersatz oder Neuanschaffung ist dann Kontakt mit der entsprechenden Bank aufzunehmen.

Achtung: Der Anspruch auf Schadensersatz erlischt bei grober Fahrlässigkeit (Landgericht Essen 16  O 472 / 92), Meldung des Kartenverlust nach erst einer Stunde (Oberlandesgericht Hamm 31 U 7 /96) oder gemeinsamer Aufbewahrung von EC-Karte und PIN (Kammergericht Berlin 24 U 5133 / 99).

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Fahrkarte der Bahn verloren

Wenn ein Reisender im Zug angibt, seine Fahrkarte vergessen zu haben, hat er 2 Möglichkeiten:

1. Er bekommt in Zügen, in denen ein Verkauf von Fahrkarten stattfindet, eine Fahrpreisnacherhebung (eFN). Mit der Fahrpreisnacherhebung hat er die Möglichkeit, innerhalb von 14 Tagen mit all seinen Unterlagen zu einer Verkaufsstelle zu gehen und dort nachzuweisen, dass er zum Zeitpunkt der Fahrt Inhaber einer gültigen Fahrkarte war. Dann zahlt er eine Gebühr von 7 €. Sollte er das nicht können, muss er den erhöhten Fahrpreis bezahlen (40 € + ggf. die Strecke, die er ab dem Zeitpunkt der Erstellung der eFN mit dem Zug zurücklegt).

2. oder er kauft eine neue Fahrkarte, die jedoch nicht erstattet wird.

Gegebenenfalls kommt es darauf an, welches Angebot der Reisende nutzt: Bei einem Online-Ticket erhält er ebenfalls ein eFN, aber er kann warten, bis die DB ihm schreibt, ob er zahlen muss und falls dann welchen Betrag. Denn es ist hinterlegt, welche Fahrkarte er gebucht hat.

Bei internationalen Fahrscheinen ist das Vorgehen Fahrpreisnacherhebung nur bis zur Grenze möglich.

Hat er lediglich seine BahnCard vergessen, die Fahrkarte aber dabei, zahlt er auf den vollen Preis auf, kann diese Fahrkarte aber auch wieder gegen 7 € erstatten lassen, wenn er nachweist, dass er eine gültige BahnCard hat.

Kopien von Fahrkarten erkennen Zugbegleiter und Kundenbetreuer im Fernverkehr und im Nahverkehr nicht an.

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Fahrzeugschein verloren

Bei Verlust des Fahrzeugscheines ist der Kfz-Zulassungsbehörde die Anzeigenbestätigung der Polizei vorzulegen. Ist das Auto älter als drei Jahre ist ebenso der Tüv-Bericht erforderlich. Bei einem Verlust im Urlaub sollte man also die Anzeigebestätigung der Polizei sowie eine Kopie des Fahrzeugscheins sowie eventuell den TÜV-Bericht mit zur Zulassungsbehörde bringen.

Führerschein verloren

Das Führen eines Fahrzeuges ohne vorweisbaren Führerschein ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit Strafe belegt. Ansprechpartner bei Verlust des Führerscheines ist die Fahrerlaubnisbehörde am Hauptwohnsitz. Diese hat den Nachweis der abgelegten Fahrprüfung nur gespeichert, falls diese in ihrem Verantwortungsbereich abgelegt wurde. Ansonsten ist eine Karteikartenabschrift, beziehungsweise (für frühere DDR-Bürger) die graue Nachweiskarte  über den Besuch der Fahrschule vorzulegen.

Bei Verlust des Führerscheines im Ausland ist dies der örtlichen Polizeidienststelle zu melden, welche dann eine Verlustbescheinigung ausstellt. Eventuell kann auch das entsprechende deutsche Konsulat im Gastland eine Ersatzbescheinigung ausstellen. Hilfreich auch hierbei: Eine Kopie des Führerscheins.

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Geld verloren

Wurde Ihnen nicht nur Ihr „Plastikgeld“ sondern auch das Bargeld gestohlen, dann hilft die Auslandsvertretung im Gastland weiter. Sie kann Kontaktmöglichkeiten mit Verwandten oder Freunden zu Hause vermitteln und sie kann Ihnen schnelle Überweisungswege aufzeigen. In Ländern, in denen diese Überweisungswege nicht vorhanden sind, kann sie auch eine Überweisung über die Auslandsvertretung ermöglichen. In besonders gelagerten Einzelfällen kann sie Ihnen bis zum Eingang der Geldüberweisung aus der Heimat ein Überbrückungsgeld auszahlen, das selbstverständlich zurückzuzahlen ist. Falls Sie die entsprechende Anschrift und Telefonnummer noch nicht bei Ihren Reiseunterlagen haben, finden Sie diese auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

Geld wird gebraucht

Benötigt man im Urlaub Geld, dann führt der Weg normalerweise erst zum Geldautomaten. Wenn der aber streikt und kein Geld ausspuckt, sollten Sie in die Bank gehen, die den Automaten betreibt und stellen Sie klar, dass Sie kein Geld erhalten haben. Sonst kann es Ihnen passieren, dass doch Geld von Ihrem Konto abgebucht wird, obwohl Sie gar kein Bargeld erhalten haben. Wenn Ihnen das Malheur außerhalb der Banköffnungszeiten passiert, melden Sie sich so bald die Bank wieder öffnet. Bei Problemen mit den Karten ist es immer wichtig, umgehend zu handeln. Die Polizei rät: Nur mit den Mitarbeitern der jeweiligen Bank reden und angebliche Hilfe von Außenstehenden ablehnen. Die Karte ist sofort sperren zu lassen.

Außerdem kann es natürlich passieren, dass Sie im Urlaub schnell an eine größere Summe Geld kommen müssen. Sei es, weil Sie Ihren Urlaub verlängern wollen oder ein besonders verlockendes Schnäppchen machen wollen oder wegen eines Notfalls Geld brauchen. Dafür gibt es den Service von Western Union. In Deutschland können Sie bei einer Postbank, einer Reisebank oder einer American Express Agentur Geld einzahlen lassen. Western Union übermittelt das Geld innerhalb weniger Minuten an eine Bank oder eine Agentur an Ihrem Urlaubsort. Hier nennen Sie eine Geheimnummer und können das Geld in Empfang nehmen – in der jeweiligen Landeswährung. Die Geheimnummer erhält der Absender beim Einzahlen des Geldes und muss sie Ihnen dann per Telefon oder E-Mail mitteilen. Sie brauchen für diesen Geldtransfer weder ein Bankkonto noch eine Kreditkarte. Eine der 135.000 Western Union Agenturen finden Sie in 195 Ländern, auf der Website der Western Union Money Transfer oder telefonisch unter 01805/217721 (0,12 Euro/Minute). Dieser Service kostete bisher meist zwischen vier und fünf Prozent des überwiesenen Betrags, ist jedoch in den vergangenen Jahren deutlich teurer geworden. So kostete der Transfer von €1.000,00 nach Polen im November 2018 im Schnitt rund €33,00 – etwa 37 Prozent mehr als im März 2018. Überweisungen nach England verlangte Western Union einen Aufschlag von €62,54 für €1.000,00. Dabei nehmen die Gebühren den kleinsten Anteil ein, es gibt jedoch einen Aufschlag zum offiziellen Wechselkurs von fast €60,00. Bei Untersuchungen war der Transfer nach Großbritannien oder Polen bei  Anbietern wie „TransferGo“ oder „TransferWise“ deutlich günstiger.

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Gepäck geht verloren

Verlust am Flughafen mit Flugticket und Registriernummer des Gepäckstücks der Fluggesellschaft melden. In der Regel werden zunächst Hygieneartikel bereitgestellt. Kann das Gepäck nicht innerhalb von fünf Tagen geliefert werden, können Betroffene in der Höhe des in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Betrages Ersatzwäsche kaufen. Bleibt das Gepäckstück verschwunden, ist die Fluggesellschaft nach dem Montrealer Übereinkommen aus dem Jahr 2002 zum Ausgleich des Schadens verpflichtet. Normalerweise werden dabei bis zu 1.134,71 EURO für materielle und immaterielle Schäden wie Zeitaufwand für die Beschaffung von Ersatzkleidung oder den Verlust von Erinnerungsstücken erstattet. Mehr dazu und zur möglichen Schadenshöhe kann bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr erfragt werden.

Beim Verlust von Reisegepäck sollte außerdem geprüft werden, inwieweit Reisegepäck über die Hausratversicherung versichert ist.

Krankenversicherungskarte verloren

Die Chipkarte der Krankenversicherung ist bares Geld wert. Mit ihr werden Arztleistungen „gekauft“ und bezahlt. Sie unterscheidet sich also in keiner Weise von Ihren Scheck- und Kreditkarten und sollte deshalb auch so behandelt werden. Geht die Krankenversicherungskarte im Urlaub verloren, dann sollte dies, um die Karte sperren zu können, sofort der Krankenversicherung gemeldet werden. Die Krankenkassen haben üblicherweise eine spezielle Rufnummer für die Arbeit im Ausland. Diese Rufnummer sollte zu Ihren Reiseunterlagen gehören. Entsprechend den Geschäftsbedingungen erhalten Sie kurzfristig eine neue Versicherungskarte.

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Panne mit dem Auto

Hier zahlt es sich aus, Mitglied eines Automobilklubs zu sein oder einen entsprechenden Schutzbrief einer Kfz-Versicherung zu besitzen. Dieser hilft dann auch, im Rahmen der Leistungen der Mitgliedschaft und des Schutzbriefes, wenn man mit dem Fahrzeug im Ausland einmal „liegen bleibt“. (Notrufnummern des ADAC im Ausland)

Werden die Pannenhilfsdienste des Urlaubslandes in Anspruch genommen, dann muss diese Leistung in der Regel sofort bezahlt werden.

Personalausweis / Pass verloren

Sind Personalausweis oder Pass verschwunden, sollte dies der Polizei vor Ort gemeldet werden. Ebenso sollten Reiseveranstalter und Management des Hotels informiert werden. (Eventuell werden die Personaldokumente ja doch noch gefunden)

Um Ersatzdokumente zu erhalten muss man sich an die deutschen Vertretungen im Urlaubsland wenden. Falls Sie die entsprechende Anschrift und Telefonnummer noch nicht bei Ihren Reiseunterlagen haben, finden Sie diese auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes.

WICHTIG: Enthielt der verlorene Pass einen Einreisestempel, dann kümmern Sie sich besser um ein Ausreisevisum. Dieses wird von einigen Ländern verlangt.

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Reisemangel – Vertrag wird nicht erfüllt

Ein Reiseveranstalter muss dafür haften, was er im Prospekt, der Reisebestätigung, den verbindlichen Zusatzvereinbarungen und sonstigen Informationen vertraglich verspricht.

Werden diese vereinbarten und versprochenen Leistungen nicht erbracht, oder ist die Reise insgesamt mit Fehlern behaftet, dann spricht man bei Pauschalreisen von einem Reisemangel.

ACHTUNG: Nicht alles, was von ihnen als unangenehm oder mangelhaft empfunden wird, ist juristisch auch wirklich ein „Reisemangel“. Auch im Urlaub gelten die allgemeinen Lebensrisiken. So kann in den Tropen schon einmal zeitweilig die Wasserversorgung knapp werden und für die Wetterlage kann Ihr Reiseveranstalter ebenso wenig verantwortlich gemacht werden wie für den eventuell überfüllten Strand.

Bevor Sie größere Ansprüche stellen, prüfen Sie zuvor, ob tatsächlich ein Reisemangel vorliegt oder, ob sie eventuell eine Lücke im Reisevertrag anders auslegen. Dazu können Sie auch unser „Wörterbuch der Katalogsprache“ nutzen.

Gelangen Sie zu dem Schluss, dass es sich bei dem Problem um einen Reisemangel handelt, dann müssen Sie ZUERST den Reiseleiter / Reiseveranstalter informieren und (klar) fordern, innerhalb einer angemessenen Frist Abhilfe zu schaffen.

Bereits zu diesem Zeitpunkt sollten Sie Ihre „Beweismittel“ sichern.

  • Sich selbst Notizen darüber anfertigen mit wem Sie zu welchem Zeitpunkt mit welchem konkreten Inhalt über das Problem gesprochen haben, das Sei als Mangel verstehen, oder wen Sie als Verantwortlichen zu welchem Zeitpunkt nicht erreichen konnten.
  • Fotos oder Videos anfertigen, die das Problem als Mangel belegen
  • Zeugenaussagen anderer Urlauber sowie deren Adressen und Telefonnummern notieren.
  • Bei Flugverspätungen diese von der Fluggesellschaft bestätigen lassen.
  • Verfügbarkeit oder Nichtverfügbarkeit von Ersatzhotelzimmern in Ihrer Buchungskategorie vom Hotel bestätigen lassen.

Geschieht auf Ihre Beschwerde hin nichts, dann haben Sie folgende Möglichkeiten:

  1. Das Problem so hinzunehmen wie es ist und nach Ihrer Rückkehr eine Minderung des Reisepreises anstreben.
  2. Selbst Abhilfe auf Kosten des Veranstalters schaffen. Hierbei ist jedoch darauf zu achten, dass Sie im Rahmen dessen bleiben, was Sie gebucht hatten (Sie können also nicht einfach von einem Drei-Sterne-Hotel in ein Fünf-Sterne-Hotel wechseln)
  3. Den Vertrag zu kündigen, falls die Fortsetzung der Reise unzumutbar ist.

Haben Sie nach Ihrer Pauschalreise Ansprüche gegen Ihren Reiseveranstalter geltend zu machen, so muss das innerhalb eines Monats nach Ihrer Rückkehr von der Reise geschehen.

Bevor Sie das tun, sollten Sie sich in der entsprechenden Fachliteratur selbst informieren, den Rat einer Verbraucherzentrale oder eines Rechtsanwaltes einholen. Das Reiserecht ist inzwischen sehr umfangreich und kompliziert. Außerdem sind verfahrens- und vertragsrechtliche Aspekte zu berücksichtigen. Das sollte man als „Nicht-Experte“ nicht ohne Hilfe und Rat angehen.

Haben Sie ihre Reise online gebucht, gibt es dei Möglichkeit, die Hilfe der Reiseschiedsstelle für online-Reisebuchungen in Anspruch zu nehmen.

Streben Sie eine Reisepreisminderung an, ist zu überlegen, in welchem Umfang Minderung erreichbar erscheint. Anhaltspunkte dafür bieten die „Frankfurter Tabelle“, einer Tabelle der 24. Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts. Sie gibt brauchbare Anhaltspunkte für die Minderung des Reisepreises – je nach vorliegendem Reisemangel, sowie die Kemptener Reisemängeltabelle. Beide Tabellen können im Internet, zum Beispiel von dieser Seite, im PDF-Format herunter geladen werden.

Entscheiden Sie sich dafür, eine Minderung des Reisepreises durchsetzen zu wollen, steht am Beginn dieses Weges die schriftliche Beschwerde beim Veranstalter mit einer klaren Forderung nach Minderung des Reisepreises. Dieser Brief ist spätestens innerhalb von einem Monat an den Veranstalter zu schicken.

Reagiert der Veranstalter darauf nicht, sollte dem ein zweiter aber nachhaltiger formulierter Brief folgen.

Erfolgt auch darauf keine Reaktion, dann bleibt Ihnen nur noch der Weg der Klage. Der Ausgang eine gerichtlichen Klage ist immer ungewiss, man sollte also überlegen, ob sich das wirklich lohnt, dabei jedoch auch daran denken, dass es Reiseveranstalter geben könnte, die genau auf einen Klageverzicht setzen.

So ist hier ebenfalls rechtsanwaltliche Beratung zu empfehlen und dies auch unter dem Aspekt, dass neben der Minderung des Reisepreises eine Schadensersatzklage wegen entgangener Urlaubszeit geprüft werden könnte.

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Unfall im Ausland

Informieren Sie Ihre Krankenkasse und Ihre Versicherungsgesellschaft einer möglicherweise vorhandenen Unfallversicherung.

Unfall mit dem Auto im Ausland

Bei einem Unfall sollte man die Polizei rufen. Kommt diese, dann sollte man die Beamten auch nach deren Namen sowie der Tagebuchnummer der Unfallaufnahme fragen.

Kommt die Polizei nicht, oder nimmt, weil es keinen Personenschaden gab, den Unfall nicht auf, dann sollte man:

  • den Unfall anhand des Europäischen Unfallberichtes gut dokumentieren.
  • Angaben zum Unfallhergang notieren
  • Daten des Unfallgegners eintragen
  • Fotos machen (achten Sie darauf, dass Kennzeichen und Plaketten in der Frontscheibe des Unfallgegners erkennbar sind, daraus lässt sich in manchen  Ländern der Versicherer ersehen)
  • Adressen von Zeugen aufschreiben
  • Nichts unterschreiben, was man wegen der fremden Sprache oder unklarer Formulierung nicht versteht.

Bei einem Unfall im EU-Ausland kann man sich zur Regulierung des Schadens  an den Beauftragten der gegnerischen Versicherung in Deutschland wenden. Wer das ist, das erfährt man beim Zentralruf der Autoversicherer (Telefon 01802 50 25 beziehungsweise aus dem Ausland Telefon: +49 1802 50 52)

Die Regulierung von Unfallschäden bei Auslandsaufenthalten sollte innerhalb einer Zeitspanne von drei Monaten erfolgen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, kann man sich als Geschädigter auch an die deutsche Verkehrsopferhilfe (Telefon 030 2020 5000 beziehungsweise aus dem Ausland +49 30 2020 5000) wenden.

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Versicherungsschein weg

Für den Ersatz einer verlorenen Versicherungspolice reicht meistens der Anruf beim betreuenden Versicherungskaufmann.

Nach dem Urlaub: Strafzettel

Ab dem 1. Oktober 2010 können Strafzettel für „Verkehrssünden“ im EU-Ausland nun auch in Deutschland vollstreckt werden. Das gilt für Verwarngelder ab 70 Euro. Angesichts der in anderen EU-Ländern üblichen Strafgebühren ist dieser Betrag schnell überschritten und kann also nun auch in Deutschland eingetrieben werden.

Dazu bekommt man erst einmal Post von den Behörden des jeweiligen Landes. Dieser Bußgeldbescheid muss in einer für den Empfänger verständlichen Sprache, also in der Muttersprache abgefasst sein – mit einer anderen Sprache muss sich niemand herumschlagen. „Knöllchen auf Finnisch, Polnisch oder Ungarisch sind in Deutschland wirkungslos. Der Bescheid wird rechtsgültig nachdem ein Widerspruch dazu abgelehnt oder nach vierzehn Tagen kein Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt wurde.

Für die Vollstreckung ist dann das Bundesamt für Justiz zuständig. Von dem bekommt man dann die Zahlungsaufforderung für den Betrag der zu überweisen ist. Zahlungsaufforderungen von Inkassounternehmen können ignoriert werden.

Geldstrafen gegen Jugendliche und Heranwachsende sowie Entschädigungszahlungen müssen zuvor von einem deutschen Amtsgericht bewilligt werden.

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