Autofahren in Polen – Parkkonzessionen

Übersicht zu den Inhabern von Behindertenparkkarten in der Polnischen Republik zugestandenen Konzessionen.

Die Republik Polen hat die Europäische Behindertenparkkarte eingeführt. Das zusätzliche Auslegen von erklärenden Hinweisen in polnischer Sprache ist somit nicht mehr erforderlich.

Der Behindertenparkausweis ist gut sichtbar auszulegen.

Die für Inhaber von Parkausweisen vorgesehenen Parkflächen sind mit einem Rollstuhlsymbol gekennzeichnet und dürfen benutzt werden insofern sie nicht zusätzlich mit einem Namen oder einem Kfz-Kennzeichen gekennzeichnet wurden.

Generell gibt es keine weiteren Parkerleichterungen für Inhaber von Behindertenparkkarten. Insofern andere Verkehrsteilnehmer nicht behindert oder gefährdet beziehungsweise Rettungswege blockiert werden dürfen Inhaber von Behindertenparksauweisen jedoch folgende Verkehrszeichen kurzzeitig missachten:

B-1 Verkehrsverbot in beiden Richtungen
B-3 Einreiseverbot für Kraftfahrzeuge mit Ausnahme von Motorrädern
B-3a Zusatzschild: keine Einfahrt für Autobus
B-4 keine Einfahrt für Motorräder
B-10 keine Einfahrt für Mopeds
B-35 Parkverbot
B-37 Parken an ungeraden Tagen verboten
B-38 Parken an geraden Tagen verboten
B-39 eingeschränkte Parkzone

Fußgängerzonen dürfen nur befahren oder in ihnen geparkt werden wenn die örtliche Beschilderung das erlaubt.

Auf den mit Rollstuhlsymbl gekennzeichneten Flächen auf kostenpflichtigen Parkplätzen kann kostenfrei und ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.

Auf gebührenfreien Parkplätzen, auf den jedoch die Parkzeit begrenzt ist, darf ohne zeitliche Begrenzung geparkt werden.

Auf bewachten Parkplätzen und in Parkhäusern gelten generell für Inhaber von Behindertenparkausweisen keine Parkerleichterungen. Allerdings kann es örtliches Ausnahmen davon geben. Dazu gibt es dann Hinweisschilder oder Auskunft vom Personal.