Auto fahren – Parkkonzessionen in Frankreich

Inhaber von Behindertenparkkarten dürfen parken:

Auf mit dem Rollstuhl-Symbol gekennzeichnet Parkflächen entlang der Straßen und auf Parkplätzen, beziehungsweise das mit dem Verkehrsschild „C14-Einrichtung für Behinderte“ Parkplatz. Das gilt ebenso wenn sich am Parkverbotszeichen ein Zusatzschild mit der Aufschrift „Sauf G.I.C. – G.I.G.“ befindet.

 

Obwohl es ein nationales System von Parkkonzessionen gibt, können die tatsächlichen Konzessionen regional verschieden sein. Eventuell ist es möglich:

  • bei Auslegen der Behindertenparkkarte im öffentlichen Verkehrsraum an Stellen wo Parkgebühren verlangt werden, gebührenfrei zu parken. Dabei gibt es jedoch auch örtliche unterschiedliche Regelungen deshalb sollte man sich vor Ort anhand der Ausschilderung informieren oder bei der Polizei erkundigen.
  • Ohne zeitliche Befristung auf Parkflächen zu parken wenn das Parken ansonsten gebührenfrei aber zeitlich befristet ist.
  • Inhabern eines Parkausweises werden auf zahlreichen Parkplätze/Parkhäusern Parkerleichterungen eingeräumt. Beachten Sie die Hinweisschilder beziehungsweise fragen Sie das Parkplatz-/Parkhauspersonal.

Auch mit einer Behindertenparkkarte sollte nicht:

  • Entlang von Straßen geparkt werden in denen es grundsätzlich verboten ist.
  • Fußgängerzonen befahren oder in ihnen geparkt werden.

Um beim Nutzen der zustehenden Parkkonzessionen Schwierigkeiten oder Missverständnissen vorzubeugen, die letztlich sprachlich bedingt sind, wird empfohlen Nutzern von Behindertenparkkarten aus anderen EU-Ländern empfohlen, einen im Internet verfügbaren Hinweis auszudrucken und neben die Parkkarte auszulegen.

Diese Informationen wurden nach öffentlich zugänglichen Unterlagen zusammengestellt. Wir haben uns bemüht, zuverlässig zu recherchieren und können jedoch für eventuelle Fehler, andere Auslegungen, abweichende Regelungen in einzelnen Kommunen oder inzwischen neu getroffenen Festlegungen keine Verantwortung übernehmen.