Wenn Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung verreisen, dann gibt es viele Möglichkeiten, die damit verbundenen finanziellen Lasten zu mindern. Viele dieser Möglichkeiten geraten mit der Zeit jedoch in Vergessenheit.
Dazu gehört auch ein Urteil des Bundesfinanzhofes vom 4. Juli 2002. Demnach kann ein Körperbehinderter, bei dem die Notwendigkeit ständiger Begleitung nachgewiesen ist, die Mehraufwendungen für eine Begleitperson auf einer Urlaubsreise bis zu 767 Euro neben dem Pauschbetrag für Körperbehinderte als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Weitere Einzelheiten sind dazu in dieser Datenbank nachzulesen.
